Gefährdungsbeurteilungen und Risikoanalysen werden in vielfältigen Bereichen gefordert und eingesetzt, um Gefahren zu erkennen und die daraus resultierenden Risiken einschätzen zu können. Für Gefährdungsbeurteilungen und Risikoanalysen gibt es zwar Vorlagen, jedoch ist mikrobiologisches und technisches Fachwissen für den jeweiligen Anwendungsbereich notwendig, um die Gefährdungsbeurteilung fachgerecht durchzuführen und sinnvolle und praxisrelevante Maßnahmen abzuleiten. Für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ist eine vorgeschriebene Fachkunde in einigen Bereichen notwendig. Für die unten dargestellten Bereiche ist diese Fachkunde im Hygiene-Institut Schubert vorhanden.
Je nach Anwendungsbereich sind unterschiedliche Ansprechpartner im Hygiene-Institut-Schubert vorhanden. Bei Interesse oder zur Erstellung eines Angebots kontaktieren Sie am besten unser Sekretariat (info(a)hyginst.de).
Werden Überschreitungen der Legionellenkonzentration in Trinkwasserinstallationen festgestellt muss eine Gefährdungsbeurteilung nach § 16 Absatz 7 Nummer 2 TrinkwV 2001 durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der fachlichen Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes sowie der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 führen unsere Experten diese aus und geben umfangreiche Handlungsempfehlungen. Wesentliche Prüfpunkte bei der Gefährdungsbeurteilung stellen die Dokumentenprüfung, die Ortsbesichtigung zur Bestandsaufnahmen sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik dar. Bei Bedarf werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung physikalische Messungen z.B. der Wassertemperatur und des Wasserdrucks durchgeführt. Die Handlungsempfehlungen bestehen ggf. aus Sofortmaßnahmen, kurz- und mittelfristigen Maßnahmen sowie langfristen Maßnahmen, so dass eine erfolgreiche Beseitigung der Legionellenkontamination möglich ist.
Die aktuelle Trinkwasser-Verordnung finden Sie hier,
die VDI/BTGA/ZSHK 6023 Blatt 2 hier.
Für den Umgang mit Biostoffen fordert das Arbeitsschutzgesetz und die Biostoffverordnung (BioStoffV §4) die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. In Abhängigkeit der Biostoffe sind unterschiedliche Fachkunden erforderlich. Die TRBA 200 führt diese auf. Weiterführende Informationen können auch in unserem Seminar zum Umgang mit Biostoffen erworben werden, siehe hier.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach §4 BioStoffV. Unsere Experten führen diese zielgerichtet mit hilfreichen und umsetzbaren Maßnahmen aus. Eine Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV müssen Sie z.B. in folgenden Bereichen durchführen:
Nach den Vorgaben der 42. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (42. BImSchV) ist nach Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung muss eine hygienisch fachkundige Person beteiligt werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgt eine Risikoanalyse und Risikobewertung um Gefährdungen zu identifizieren und das Risiko hinsichtlich des potentiellen Schadenausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit zu beurteilen. Die Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit müssen betrachtet und Maßnahmen priorisiert werden.
Die hygienisch fachkundigen Personen im Hygiene-Institut Schubert unterstützen Sie bei der Erstellung einer Risikoanalyse, die den formalen Anforderungen der 42. BImSchV genügt, aber auch der hygienischen Betriebssicherheit von Verdunstungskühlanlagen hilft.
Die 42. BImSchV finden Sie hier.
Risikoanalysen sind übliche Instrumente um Hygienerisiken für Produkte und Prozesse zu identifizieren und zu bewerten. Solche Risikoanalysen sind z.B. Teil von:
Neben der Durchführung einer systematischen und strukturierten Risikoanalysen werden Kenntnisse des Anwendungsbereichs sowie die Wirkungsweise und Effizienz der Maßnahmen benötigt, um sichere hygienische Prozesse zu erreichen. Unsere Experten helfen Ihnen und unterstützen Sie bei der Erstellung und Pflege von Risikoanalysen und der Aufstellung von wirksamen Maßnahmen zum Schutz von Patienten und Produkten.
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Hygiene-Institut Schubert. Ein Geschäftsbereich der DGKK Dienstleistung GmbH
Geschäftsführung:
Melanie Reese
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